Anreize für den Wechsel auf klimafreundliche Nutzfahrzeuge
Der Bundesrat hat die Gewichtsbestimmungen und Längenvorgaben für klimafreundliche Lastwagen angepasst, um den Wechsel auf emissionsfreie Fahrzeuge zu erleichtern. Die Anpassungen treten ab dem 1. April 2022 gestaffelt in Kraft.
Gewichtsbestimmungen und Längenvorgaben für klimafreundliche Lastwagen
Klimafreundliche Antriebssysteme sind schwerer als Verbrennungsmotoren. Und die Bauweisen zur Verbesserungen der Aerodynamik für klimafreundliche Lastwagen können sich auch auf die Länge der Fahrzeuge auswirken. Der Bundesrat hat darum beschlossen, die höchstzulässigen Gewichte von emissionsfreien schweren Nutzfahrzeugen und Fahrzeugkombinationen um das zusätzliche Gewicht der emissionsfreien Technologie zu erhöhen (höchstens aber um zwei Tonnen). Für alternative Antriebe wie Erd- oder Flüssiggas beträgt die Mehrgewichtskompensation bis zu einer Tonne. Zudem will der Bundesrat für schwere Sachentransportfahrzeuge mit aerodynamisch optimierten Führerkabinen grössere Längen zulassen. Schwere Nutzfahrzeuge dürfen neu mit einziehbaren Heckspoilern ausgerüstet werden, die hinten über die sonst zulässige Höchstlänge des Fahrzeugs herausragen, wenn sie ausgeklappt sind.
Mit den Anpassungen dieser Gewichtsbestimmungen und Vorgaben zu den Längen emissionsarmer Lastwagen will der Bundesrat den Wechsel auf klimafreundlichere Fahrzeuge erleichtern – und die Verbreitung dieser Technologien fördern. Sie treten am 1. April 2022 in Kraft.
Mit den nun beschlossenen Anpassungen setzt der Bundesrat die Motion Bourgeois um (18.3420 «Kompensierung des Gewichts elektrischer Batterien bei Lieferwagen der 3,5-Tonnen-Kategorie»). Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, aber höchstens 4250 kg, und mit nicht mehr als neun Sitzplätzen, die das zulässige Gesamtgewicht von 3500 kg für leichte Motofahrzeuge nur wegen des emissionsfreien Antriebs (Batterie oder Wasserstoff) überschreiten, sollen in der Schweiz mit einem Führerausweis der Kategorie B oder BE (Anhängerbetrieb) geführt werden dürfen. Unter die Regelung fallen können beispielsweise entsprechende Lieferwagen resp. Lastwagen, schwere Wohnmotorwagen oder schwere Fahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum (z. B. Verkaufsfahrzeuge, «Foodtrucks»). Diese Fahrzeuge sind zudem vom Sonntags- und Nachtfahrverbot ausgenommen. Wer im Führerausweis bei der Unterkategorie D1 die Zusatzcodes «106» oder «3,5 t 106» hat, darf zudem Gesellschaftswagen (Kleinbusse), die wegen ihres emissionsfreien Antriebs ein Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, aber höchstens 4250 kg haben, führen.
Online-Veröffentlichung: 4.2.2022
Beitrag/Quelle: ASTRA
Bilder: Adobe Stock